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Garantiebedingungen der Firma ATS Motorenteile
Stand: 01.02.2003
Soweit nicht gemäß einzelvertraglicher Garantievereinbarung abweichende Regelungen getroffen sind, gelten nachstehende Garantiebedingungen:
§1 Inhalt und Umfang der Garantie
(I) Die Firma ATS Motorenteile übernimmt nach Maßgabe des § 2 für die bei ihr erworbenen Gebrauchtmotoren eine Garantie, die im Schadensfall dem Garantienehmer einen Anspruch auf eine dadurch erforderliche Reparatur oder Ersatz oder Instandsetzung des Motors durch die Garantiegeberin gewährt.
(II) Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind sämtliche Nebenaggregate, wie beispielsweise Einspritzpumpe und -düsen, Vergaser, Anlasser, Benzinpumpe und Kupplung. Die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften bleiben hiervon unberührt.
(III) Verliert der Motor innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile seine Funktionsfähigkeit, besteht ein Garantieanspruch nach Maßgabe des Absatz 1.
(IV) Die Garantie begründet keine Ansprüche auf Rückgängigmachung (Wandlung) des Vertrages oder auf Herabsetzung (Minderung) des vereinbarten Werklohnes.
(V) Zu den unter die Garantiearbeiten fallenden Reparaturarbeiten gehören auch Prüf-, Meß-, und Einstellarbeiten, wenn sie im Zusammenhang mit der Behebung eines Garantieschadens erforderlich sind. Die Garantie umfaßt aber nicht die Übernahme von Kosten für Kraftstoffe, Öle, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeiten, Fette, Reinigungsmittel, Filtereinsätze und für mittelbare Folgeschäden (z.B. Fracht- und Abschleppkosten, Nutzungsentschädigungen sowie Folgeschäden an nicht garantierten Bauteilen).
§ 2 Dauer der Garantie
Die Garantielaufzeit, soweit sich nicht aus einer einzelvertraglich abweichenden Regelung etwas anderes ergibt, beträgt beim Erwerb gebrauchter Motoren drei Monate ohne Kilometerbegrenzung, beim Erwerb überholter Motoren sechs Monate ohne Kilometerbegrenzung und beim Erwerb generalüberholter Motoren zwölf Monate bei einer Betriebsleistung von bis zu maximal 30 000 Kilometern. Die Garantielaufzeit beginnt mit dem Kaufdatum.
§ 3 Garantieausschlüsse
Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden:
a) die durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe entstehen,
b) für die ein Dritter einzustehen hat, insbesondere für Schäden, die auf einen Herstellungs-, oder Materialfehler zurückzuführen sind und für die grundsätzlich Herstellerkulanz in Betracht kommt.
c) durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung,
d) durch Verschmorung, Brand oder Exposion,
e) durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis,
f) durch mut-, oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl und sonstigen unbefugten Gebrauch,
g) durch Kriegsereignisse jeder Art oder sonstige hoheitlicher Eingriffe,
h) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter entstehen,
i) die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges entstehen (Tuning),
j) durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teils, es sei denn, daß der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit erkennbar nicht im Zusammenhang steht,
k) wenn das Fahrzeug mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Nutzung verwendet wird.
§ 4 Pflichten des Garantienehmers
(I) Der Garantienehmer hat die Hinweise des Herstellers zur Inbetriebnahme des Motors zu beachten, sowie die vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten bei der Garantiegeberin durchführen zu lassen.
Der Motor wird grundsätzlich ohne Kontrolle der Einstellung verkauft. Der Erwerber ist daher verpflichtet, die Einstellung der Zündung, der Steuerung, des Vergasers bzw. der Einspritzanlage von einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen.
Für Motorschäden, die durch fehlerhafte Einstellungen hervorgerufen werden, wird keine Garantieleistung übernommen.
(II) Bei Eintritt eines Schadensfalles hat der Garantienehmer den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen der Garantiegeberin zu befolgen. Er hat diese Weisungen grundsätzlich vor Reparaturbeginn einzuholen.
(III) Jedwede Eingriffe am Kilometerzähler des KFZ sind zu unterlassen, ein Defekt oder Austausch des Zählers ist zur Aufrechterhaltung der Garantieansprüche der Garantiegeberin unter Angabe des Kilometerstandes unverzüglich anzuzeigen.
§ 5 Anspruchsübergang und Verjährung
(I) Bei einer Veräußerung des mit der Garantie ausgestattenen und in das KFZ eingebauten Bauteiles gehen die Garantieansprüche mit dem Eigentum am Kraftfahrzeug auf den Erwerber über.
(II) Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs Monate nach Schadenseintritt, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit.
§ 6 Folgen einer Pflichtverletzung
Verletzt der Garantienehmer eine der ihm nach § 4 Absatz I bis III treffenden Pflichten, ist die Garantiegeberin von ihrer Leistungspflicht aus der abgegebenen Garantie frei.
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